Blinker und tüv!!!
Blinker und tüv!!!
ich wollt mal fragen wie das mit dem tüv und blinkern aussieht. hab mir verkleidungsblinker und kleine blinker für hinten geholt. haben beide e nummern . meine frage ist nun: gibt es da vorgaben, wie lang die von der verkleidung abstehen müssen, oderwie weit enfernt von dem nummernschild? oder reicht einfach ne enummer?
danke schon mal
danke schon mal
- Chris EL Supii
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- ZXR-Modellreihe: anderes Mopped
- Chris EL Supii
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Schau mal hier da kann man sogar einen Roman darüber schreiben Ha Ha
Blinker
Sollte Euer Motorrad eine Erstzulassung vor dem 1.4.1957 aufweisen,könnt Ihr getrost den Rest dieser Informationen übergehen.
In diesem Falle werden keine Blinker am Motorrad verlangt.
Ansonsten können Blinker ohne weiteres ausgetauscht werden wenn folgendes Beachtung findet:
A) Die Blinker müssen ein Prüfzeichen besitzen.
B) Es müssen bestimmte Abstandsmaße bei der Montage eingehalten werden.
A) Im Zubehörhandel lassen sich jede Menge kleine und schöne Blinker erwerben.Diese müssen
jedes der nun aufgeführten Prüfzeichen aufweisen.
Im Zuge der Eurozulassungen ist dies ein (E) mit
nachfolgender Zahl für den Ländercode.
Z.B.: (E1) = Deutschland oder (E11) = Großbitannien ect.
Weiterhin ist eine Zahl angegeben die aussagt,ob der Blinker für die Montage nach vorn (11)
bzw. nach hinten wirkend (12) geprüft wurde.
Dies muß bei der Montage beachtet werden!
Die Bezeichnung (50R) sagt aus daß die Blinker für Motorräder geprüft wurden.
Diese geprüften Blinker müssen nicht in die Papiere eingetragen werden!!!
Bevor ich es vergesse,Leuchten zur Blinkerkontrolle sind nicht nötig,wenn man anhand der Schalterstellung das Einschalten erkennen kann.
B) Bei der Montage müssen gewisse Abstände eingehalten werden.
Hierzu der Text aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Montagerichtlinie nach §54 Abs. 4, Punkt 2
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte
Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von
der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den
an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der
Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der
Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß
mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen
Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein.
![Bild](http://www.eigenbau-chopper.de/bilder/blihi.jpg)
![Bild](http://www.eigenbau-chopper.de/bilder/blivo1.jpg)
![Laughing :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
Blinker
Sollte Euer Motorrad eine Erstzulassung vor dem 1.4.1957 aufweisen,könnt Ihr getrost den Rest dieser Informationen übergehen.
In diesem Falle werden keine Blinker am Motorrad verlangt.
Ansonsten können Blinker ohne weiteres ausgetauscht werden wenn folgendes Beachtung findet:
A) Die Blinker müssen ein Prüfzeichen besitzen.
B) Es müssen bestimmte Abstandsmaße bei der Montage eingehalten werden.
A) Im Zubehörhandel lassen sich jede Menge kleine und schöne Blinker erwerben.Diese müssen
jedes der nun aufgeführten Prüfzeichen aufweisen.
Im Zuge der Eurozulassungen ist dies ein (E) mit
nachfolgender Zahl für den Ländercode.
Z.B.: (E1) = Deutschland oder (E11) = Großbitannien ect.
Weiterhin ist eine Zahl angegeben die aussagt,ob der Blinker für die Montage nach vorn (11)
bzw. nach hinten wirkend (12) geprüft wurde.
Dies muß bei der Montage beachtet werden!
Die Bezeichnung (50R) sagt aus daß die Blinker für Motorräder geprüft wurden.
Diese geprüften Blinker müssen nicht in die Papiere eingetragen werden!!!
Bevor ich es vergesse,Leuchten zur Blinkerkontrolle sind nicht nötig,wenn man anhand der Schalterstellung das Einschalten erkennen kann.
B) Bei der Montage müssen gewisse Abstände eingehalten werden.
Hierzu der Text aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Montagerichtlinie nach §54 Abs. 4, Punkt 2
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte
Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von
der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den
an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der
Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der
Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß
mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen
Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein.
![Bild](http://www.eigenbau-chopper.de/bilder/blihi.jpg)
![Bild](http://www.eigenbau-chopper.de/bilder/blivo1.jpg)
Mögen Engel dich Begleiten ……..
- zxr-jolli
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- Registriert: 19 Apr 2004 17:21
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Na da lernt mal ja nie aus!!
Aber mal im ernst, hab noch nie gehört das ein Bulle oder Prüfer auf sowas geachtet hat, deswegen bau ich mir das so wies mir am besten gefällt und Basta!!
Aber mal im ernst, hab noch nie gehört das ein Bulle oder Prüfer auf sowas geachtet hat, deswegen bau ich mir das so wies mir am besten gefällt und Basta!!
Das Leben ist wie ein Penis. Einfach, weich, gerade, relaxed und frei rumhängend. Dann kommen Frauen und machen es hart.
- Chris EL Supii
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