wer muss wem was nachweisen ... ?

Hier dreht sich alles um bauliche Veränderungen, technische Abnahmen, ABEs, Gutachten, einzuhaltende Vorschriften, etc.
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alter-mann

wer muss wem was nachweisen ... ?

Beitrag von alter-mann »

... folgende sache ...
ich habe einen e-nummern esd ...
er ist 1000 prozent "e" ... genehmigungsschreiben etc alles da.
nur is keine markierung drauf ... in den dazugehoerigen papieren
steht aber auch nix ... dass da eine markierung zu sehen sein muesste.
frage ...
1 - polizeimann : muss ich ihm nachweisen dass es der e topf ist
oder muss "er" schauen wie er mir nachweist
dass er es "nicht ist".... ?
2 - tuev-mann : eigentlich gleiche problem ... ? wer muss was
wem nachweisen ... ?
alles wegen der verblichenen e-nummer ...

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Ronin
ZXR-Begatter
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Beitrag von Ronin »

das wirst schon du nachweisen müssen...es kann ja irgendein dämpfer sein und du hast die papiere von nem anderen.
wenn da nichts draufsteht wirst du wohl keine guten karten haben :?
Gruß Ronny



laut ist out...-ist out!!!

alter-mann

Beitrag von alter-mann »

es geht mal wieder ums prinzip ... :D
muss "grundsaetzlich" ein markierung drauf sein ?
.. anderes beispiel ...
serienlenker auf einem motorrad (kein stummel) ... normaler stahllenker ...
hat keinerlei kennzeichnung ... !
nun sagt mir (wer auch immer ) der is nich original ...
und ich sage ...doch !
wer muss nun wem was beweisen ? ... u. wieder
1 - bei polizei kontrolle ...
2 - beim tuev ...
exakt das gleich problem ! oder ?

holie

Beitrag von holie »

ich hatte in meinem Polo auch mal ungekennzeichnete federn verbaut. dort hat der tüv die daten stahlstärke, windungszahl, länge entlastet... eingetragen. aber eben einzelabnahme.
evtl. auf diesem weg den topf beschreibend eintragen... :?:

SEMMEL

Beitrag von SEMMEL »

denke mal das es so ist das der polizist bzw der staat dir nachweisen muß das du da nicht das orginale dran hast

wie heißt es immer so schön

im zweifel für den angeklagten

aber denke mal das das sicher eine verzwickte situation ist und immer auf den polizisten oder tüf mann drauf ankommt

gruß chris

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Harm
Chef Linguistiker
Beiträge: 7830
Registriert: 14 Mär 2004 21:05
ZXR-Modellreihe: H (89/90)

Beitrag von Harm »

nein.
dafuer gibts ja gesetze.
und das gesetz sagt, dass alles was nicht original ist, nicht angebaut werden darf.
Es sei denn, man hat schriftlich die genehmigung, dass man teil xy an sein!!!! moped anbauen darf, also ne ABE, Einzeleintragung, BE.
Damit man nicht tausende Papiere mitfuehren muss, ist das E-Zeichen erfunden worden, as dann naklar fest auf dem bauteil ist.
Solltest etz erwischt werden, mit nem bauteil was:
NIcht original ist
Kein E-Zeichen hat
Keine Papiere hat, wo drinsteht, dass du das an Deine Muehle oder generell an den Typ anbauen darfst...

Dann hat man dir in dem fall genug bewiesen.
Mit den Papieren...verhaelt sichs wie mit ner Fharkarte fuern Bus.
Wennst kontrolliert wirst und keine hast....kannst denen auch was von Pferd ezehlen, DU musst eine vorweisen.
Nicht die muessen dir beweisen, dass du keine gekauft hast (wie sollten sie da auch koennen)
Klar oder?
S.
ZXR ist Lifestyle...alles andere sind nur Motorraeder!

Aufzynden 2020:
Hausbau

Gast

Beitrag von Gast »

Hmmm - das Gesetz besagt aber auch, daß erst bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 01.04.1994 der ESD "besonders gekennzeichnet" sein muss - hatte da mal den Ragi gefragt, weil bei meiner L ist das scheiss schild mit der Nummer vom Topf abgefallen.....
--> Bei deinen Hs muss das Ding einfach nur LEISE genug sein, sprich ne regelgerechte Messung überleben.

alter-mann

Beitrag von alter-mann »

RinceWind hat geschrieben:...daß erst bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 01.04.1994 der ESD "besonders gekennzeichnet" sein muss .....
... ich brauche den namen von diesem gesetz u. den paragraphen ...
wo kann ich ein kopie bekommen ? ...
wenn dass so stimmt ist alles bestens !

Gast

Beitrag von Gast »

Da zitiere ich doch gleich unseren Richter und Henker (aus dem Wichtig - EG ABE nummern)

Kennzeichnung von Kraftrad-Auspuffanlagen:

Nach § 49 Abs. 2a StVZO müssen sowohl serienmäßige als auch Austausch-Auspuffanlagen grundsätzlich mit einer EG-Kennzeichnung nach
- Rili 78/1015/EWG oder
- Rili 97/24/EG, Kap. 9
versehen sein.

Die zugehörigen Übergangsbestimmungen enthalten weitergehende Festlegungen; danach dürfen Auspuffanlagen ohne EG-Kennzeichnung verwendet werden, wenn diese
- an Krädern mit EZ vor 01. April 1994 angebaut sind oder
- wenn sie an Krädern angebaut sind, die ursprünglich nach ECE - R 41 geräuschmäßig genehmigt sind.

Gast

Beitrag von Gast »

Heute ist Luxus Tag für den alten mann - wenn man ihm mal was helfen kann dann gleich richtig: hier noch der link auf das wichtig teil:
http://www.zxr750.de/board/vie ... nzeichnung

alter-mann

Beitrag von alter-mann »

... SAUBER ! ...
ich danke dir.
ich habe es immer gewusst h1 und 1989 ... eine ideale kombination ...
nu kann se kommen die rennleitung ... ;-) - lol -

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